II DAS DIGITALISIERTE ZENTRALREGISTER FÜR ELEKTRONISCHE WERTPAPIERE

II DAS DIGITALISIERTE ZENTRALREGISTER FÜR ELEKTRONISCHE WERTPAPIERE

  • Nora Glasmeier, Stephan Ludwig, Carsten Hahn
  • Published: 11 November 2020


Am 11. August 2020 wurde ein Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren veröffentlicht, durch den es nun möglich ist, Anleihen nicht mehr als Urkunde in Papierform beim Zentralverwahrer zu halten, sondern in digitaler Form zu verwahren. 

Laut Gesetzesentwurf kann eine Wertpapierurkunde durch eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister ersetzt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: 

- ein zentrales Register für elektronische Wertpapiere und 
- ein dezentrales Kryptowertpapierregister, 

wobei die Wertpapieremission und -verwahrung von der BaFin überwacht wird.

Wir betrachten in diesem Blog zunächst einige elementare Anforderungen an das digitale Zentralregister, um in unserem nächsten Artikel das Kryptoverwahrregister zu beleuchten und so die Unterschiede deutlich herauszustellen.

Zunächst einmal darf nur ein zugelassener Zentralverwahrer ein digitales Zentralregister führen. Somit muss die registerführende Stelle von der zuständigen Behörde eine Zulassung erhalten und die damit einhergehenden Anforderungen erfüllen. Dies macht es für Finanzinstitute, die bereits über eine Zulassung verfügen, besonders einfach in das digitale Verwahrgeschäft einzusteigen. Aus Sicht der Regulierung sind elektronische Wertpapiere mit den papierhaften gleichgestellt und gelten rechtlich als „Sache“. Ziel ist es, die Rechtsnatur aller Wertpapiere einheitlich zu regeln, so dass sie dieselbe Rechtswirkung wie ein herkömmliches Wertpapier besitzen und für Investoren der gleiche Eigentumsschutz erhalten bleibt.

Doch welche Rolle spielt der Eigentümer bei der Digitalisierung eines Wertpapiers? Laut des Gesetzesentwurfs kann der Emittent ein Wertpapier jederzeit in elektronische Form überführen ohne die Zustimmung des Eigentümers (nicht so beim Kryptoverwahrregister!). Der Eigentümer hat zudem keinen Anspruch auf die Aushändigung von Einzelstücken. Umgekehrt ist es jedoch so, dass ein Emittent die Zustimmung des Berechtigten benötigt, wenn er vorhat ein elektronisches Wertpapier durch ein Wertpapier in Papierform zu ersetzen. 

 

FAZIT

Die Zentralverwahrung wird in Deutschland von der Deutsche Börse-Tochter Clearstream durchgeführt, welche die erforderlichen Globalurkunden von Wertpapieren lagert. Die Monopolstellung der Clearstream ist jedoch nicht festgesetzt und aktuell zumindest durch die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Debatte. Die Ebnung dieses Rahmens für die digitale Verwahrung von Wertpapieren, eröffnet nun anderen Finanzinstituten, insbesondere anderen Verwahrstellen, die Möglichkeit durch schnelles Handeln diese Monopolstellung mit neuen digitalen Geschäftsmodellen herauszufordern - ganz im Sinne der EU-Verordnung zur Wertpapierverwahrung, die den Wettbewerb zwischen Zentralverwahrern fördern möchte. Daraus könnte eine europäische Lösung entstehen und die Entwicklung zu einem integrierten europäischen Finanzmarkt ohne nationalen Fokus wäre möglich. Gemäß der genannten EU-Verordnung alles wünschenswerte Ergebnisse.

Bleiben Sie dabei und erfahren Sie im nächsten Artikel mehr zum Thema Kryptoverwahrregister. Dabei beschäftigen wir uns mit den Neuerungen der Technologie und inwieweit die regulatorischen Anforderungen diese abdecken. 

Sie wünschen einen persönlichen Austausch mit uns? Unsere Experten sind für Sie da. 


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